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   OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15   

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https://dejure.org/2015,11672
OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15 (https://dejure.org/2015,11672)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.04.2015 - 9 U 32/15 (https://dejure.org/2015,11672)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. April 2015 - 9 U 32/15 (https://dejure.org/2015,11672)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Opfer sexuellen Missbrauchs, Verjährung, Restschuldbefreiung, unterbliebene Forderungsanmeldung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Opfer sexuellen Missbrauchs, Verjährung, Restschuldbefreiung, unterbliebene Forderungsanmeldung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Restschuldbefreiung; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen sexuellen Missbrauchs nach Abschluss eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlende Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen wegen gewährter Restschuldbefreiung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Einschränkung der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung durch richterliche Rechtsfortbildung in Fällen sexuellen Missbrauchs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fehlende Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen wegen gewährter Restschuldbefreiung

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Keine Einschränkung der Restschuldbefreiung durch richterliche Rechtsfortbildung in Fällen sexuellen Missbrauchs

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Einschränkung der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung durch richterliche Rechtsfortbildung in Fällen sexuellen Missbrauchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2015, 714
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.12.2010 - IX ZR 24/10

    Restschuldbefreiung: Behandlung einer unterbliebenen oder unvollständigen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15
    Darauf, ob die Klägerin eine rechtszeitige Anmeldung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren schuldhaft unterlassen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; der Senat verweist hierzu auf das auch vom Landgericht zusammenfassend zitierte Urteil des BGH vom 16.12.2010, ZInsO 2011, 244 f., konkret die Ausführungen unter Rdn. 15 ff. im juris-Ausdruck sowie die Kommentierungen von Stephan in MünchKomm-InsO, 2. Aufl., § 301, Rdn. 9 f. und § 302, Rdn. 9 ff. Auch die "versuchte" Nachmeldung der Forderungen im Januar 2014 war nicht geeignet, die streitgegenständlichen Forderungen etwa noch gem. § 302 InsO von der Restschuldbefreiung auszunehmen.
  • BGH, 17.01.2008 - IX ZR 220/06

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur nachträglichen Berücksichtigung von

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15
    Aus der weiteren BGH-Entscheidung vom 07.05.2013, ZinsO 2013, 1589 (dort insbes. Rdn. 12 ff. im juris-Ausdruck) i.V.m. der Entscheidung vom 17.01.2008, ZInsO 2008, 325 (vgl. dort insbes. Rdn. 12 ff. im juris-Ausdruck), wo es um die Frage der Möglichkeit nachträglicher Forderungsanmeldungen - bei noch laufendem Insolvenzverfahren - bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist geht, ergibt sich nichts Gegenteiliges; denn anders als in den dort entschiedenen Fällen war hier das Insolvenzverfahren lange vor der nachträglichen "Anmeldung" - nach vorheriger Ankündigung der Restschuldbefreiung - bereits rechtskräftig aufgehoben.Dem Landgericht ist ferner auch darin zuzustimmen, dass die Klägerin sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen kann, wesentliche Gesundheitsfolgen der Tat seien erst später zutage getreten.
  • BGH, 07.05.2013 - IX ZR 151/12

    Restschuldbefreiungsverfahren: Verspätete Anmeldung einer Forderung aus

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15
    Aus der weiteren BGH-Entscheidung vom 07.05.2013, ZinsO 2013, 1589 (dort insbes. Rdn. 12 ff. im juris-Ausdruck) i.V.m. der Entscheidung vom 17.01.2008, ZInsO 2008, 325 (vgl. dort insbes. Rdn. 12 ff. im juris-Ausdruck), wo es um die Frage der Möglichkeit nachträglicher Forderungsanmeldungen - bei noch laufendem Insolvenzverfahren - bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist geht, ergibt sich nichts Gegenteiliges; denn anders als in den dort entschiedenen Fällen war hier das Insolvenzverfahren lange vor der nachträglichen "Anmeldung" - nach vorheriger Ankündigung der Restschuldbefreiung - bereits rechtskräftig aufgehoben.Dem Landgericht ist ferner auch darin zuzustimmen, dass die Klägerin sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen kann, wesentliche Gesundheitsfolgen der Tat seien erst später zutage getreten.
  • OLG Zweibrücken, 01.07.2010 - 4 U 7/10

    Bindungswirkung des Strafurteils für die Zivilgerichte

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15
    Der Beklagte stellt das wesentliche Tatgeschehen im vorliegenden Verfahren - wie schon im Strafverfahren - in Abrede, allerdings ohne wirklich konkrete und substantiierte Angriffe gegen die strafgerichtliche Beweiswürdigung vorzubringen; seine zunächst gegen das vorgenannte Strafurteil eingelegte Berufung hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung zurückgenommen (vgl. Bl. 185 f. der beigezogenen Strafakten).Bei dieser Sachlage spricht bereits nach Aktenlage viel für die Richtigkeit der klägerischen Darstellung zum Tatgeschehen (vgl. zur urkundsbeweislichen Verwertbarkeit und Beweiskraft eines rechtskräftigen Strafurteils im Zivilprozess in Fällen dieser Art allgemein nur Senat, Beschluss vom 07.09.2012 - 9 W 4/12; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 496 und OLG München, Beschluss vom 21.09.2011 - 7 U 2719/11).
  • OLG Hamm, 07.09.2012 - 9 W 4/12

    Verwertbarkeit der Feststellungen eines Strafurteils im Zivilverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15
    Der Beklagte stellt das wesentliche Tatgeschehen im vorliegenden Verfahren - wie schon im Strafverfahren - in Abrede, allerdings ohne wirklich konkrete und substantiierte Angriffe gegen die strafgerichtliche Beweiswürdigung vorzubringen; seine zunächst gegen das vorgenannte Strafurteil eingelegte Berufung hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung zurückgenommen (vgl. Bl. 185 f. der beigezogenen Strafakten).Bei dieser Sachlage spricht bereits nach Aktenlage viel für die Richtigkeit der klägerischen Darstellung zum Tatgeschehen (vgl. zur urkundsbeweislichen Verwertbarkeit und Beweiskraft eines rechtskräftigen Strafurteils im Zivilprozess in Fällen dieser Art allgemein nur Senat, Beschluss vom 07.09.2012 - 9 W 4/12; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 496 und OLG München, Beschluss vom 21.09.2011 - 7 U 2719/11).
  • OLG München, 21.09.2011 - 7 U 2719/11

    Freie Beweiswürdigung: Verwertung der tatbestandlichen Feststellungen in einem

    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15
    Der Beklagte stellt das wesentliche Tatgeschehen im vorliegenden Verfahren - wie schon im Strafverfahren - in Abrede, allerdings ohne wirklich konkrete und substantiierte Angriffe gegen die strafgerichtliche Beweiswürdigung vorzubringen; seine zunächst gegen das vorgenannte Strafurteil eingelegte Berufung hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung zurückgenommen (vgl. Bl. 185 f. der beigezogenen Strafakten).Bei dieser Sachlage spricht bereits nach Aktenlage viel für die Richtigkeit der klägerischen Darstellung zum Tatgeschehen (vgl. zur urkundsbeweislichen Verwertbarkeit und Beweiskraft eines rechtskräftigen Strafurteils im Zivilprozess in Fällen dieser Art allgemein nur Senat, Beschluss vom 07.09.2012 - 9 W 4/12; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 496 und OLG München, Beschluss vom 21.09.2011 - 7 U 2719/11).
  • Drs-Bund, 23.01.2002 - BT-Drs 14/8052
    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15
    Der hinter § 208 Satz 1 BGB stehende Gedanke, dass Ansprüche junger (insbesondere zur Tatzeit minderjähriger) Opfer sexueller Missbrauchstaten häufig - vor allem aus emotionalen Gründen - lange Zeit nicht geltend gemacht werden können und deshalb solche Opfer in besonderer Weise davor geschützt werden müssen, dass sie ihre berechtigten Ansprüche später in eigener Verantwortung nicht mehr durchsetzen können (vgl. dazu etwa die ursprüngliche Gesetzentwurfsbegründung, BT-Drucksache 14/6040, S. 119 und die damalige Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucksache 14/8052, S. 181 sowie ergänzend auch die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs aus 2013, BT-Drucksachen 17, 6261, S. 9, 18 ff.; 17/8117, S. 17 und 17/12735, S. 2 f.), ließe sich von der Sache her durchaus auch im Zusammenhang mit der hier erörterten Restschuldbefreiung - konkret hinsichtlich der Frage einer Restschuldbefreiung wegen unterbliebener Forderungsanmeldung - fruchtbar machen.
  • Drs-Bund, 09.12.2011 - BT-Drs 17/8117
    Auszug aus OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15
    Der hinter § 208 Satz 1 BGB stehende Gedanke, dass Ansprüche junger (insbesondere zur Tatzeit minderjähriger) Opfer sexueller Missbrauchstaten häufig - vor allem aus emotionalen Gründen - lange Zeit nicht geltend gemacht werden können und deshalb solche Opfer in besonderer Weise davor geschützt werden müssen, dass sie ihre berechtigten Ansprüche später in eigener Verantwortung nicht mehr durchsetzen können (vgl. dazu etwa die ursprüngliche Gesetzentwurfsbegründung, BT-Drucksache 14/6040, S. 119 und die damalige Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucksache 14/8052, S. 181 sowie ergänzend auch die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs aus 2013, BT-Drucksachen 17, 6261, S. 9, 18 ff.; 17/8117, S. 17 und 17/12735, S. 2 f.), ließe sich von der Sache her durchaus auch im Zusammenhang mit der hier erörterten Restschuldbefreiung - konkret hinsichtlich der Frage einer Restschuldbefreiung wegen unterbliebener Forderungsanmeldung - fruchtbar machen.
  • BGH, 05.04.2016 - VI ZR 283/15

    Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung:

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in NZI 2015, 714 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.

    d) Eine rechtsfortbildende Analogie aufgrund des der Regelung des § 208 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedankens dahingehend, dass bei vorsätzlicher Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung die Restschuldbefreiung auch dann nicht greift, wenn die Schadensersatzforderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet wird, kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht (gegen eine Analogie auch BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, § 208 Rn. 5 [Stand: 1. November 2015]; Heicke, VIA 2015, 59 f.; vgl. ferner jurisPK-BGB/Lakkis, § 208 Rn. 3.1 [Stand: 1. Juni 2015]).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass dann, wenn der Schuldner einen Anspruch bewusst zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung verschweigt, eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB vorliegen kann, die eine eigenständige neue Schadensersatzforderung des Gläubigers begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08, ZinsO 2009, 52; vom 6. November 2008 - IX ZB 34/08, NZI 2009, 66 Rn. 11; Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 26; Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, NZI 2015, 132 Rn. 9, 11; OLG Saarbrücken, NZI 2015, 712; Ahrens, NZI 2013, 721, 725 ff.; ders., NZI 2015, 687 f.; Heicke, VIA 2015, 59 f.).

  • KG, 25.07.2017 - 9 U 148/15

    Notarhaftungsanspruch: Versäumung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit des

    Es ist vielmehr Sache des klagenden Geschädigten, eine in Betracht kommende Ersatzmöglichkeit - ggf. als unzumutbar - auszuschließen (Senat, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 9 U 32/15).
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